Die Umsatzsteuerbefreiung ist ein zentrales Thema für jeden Unternehmer. Doch was ist die Umsatzsteuer überhaupt und wie erwirke ich eine Befreiung?
Die Umsatzsteuer trägt einen wesentlichen Anteil zum Steueraufkommen in Deutschland bei. Es handelt sich bei ihr um Geld, welches der Staat einnimmt, indem er Steuern verlangt. Doch es gibt Ausnahmen in diesem Bereich, sprich Unternehmer, die genau von dieser Steuerpflicht befreit sind und die Umsatzsteuer nicht zahlen müssen. Unser Ratgeber informiert darüber, in welchen Fällen das möglich ist und was Du dabei beachten musst.
Wie funktioniert die Umsatzsteuerbefreiung?
Um herauszufinden, wie eine Umsatzsteuerbefreiung funktioniert, klären wir erst einmal, was die Umsatzsteuer ist:
Im Grunde genommen ist die Umsatzsteuer eine Steuer, welche für Leistungen und Lieferungen von Unternehmern erhoben wird. Die Umsatzsteuer berechnet sich prozentual aus dem Preis für Leistung oder Lieferung. Somit bildet sie gemeinsam mit dem Preis für die Leistung des Unternehmers den Endpreis, den der Kunde zahlen muss. Die Umsatzsteuer siehst Du explizit auf Rechnungen und musst Du im Rahmen einer Umsatzsteuererklärung an das Finanzamt abführen. Der Prozentsatz liegt in der Regel bei 7 Prozent oder bei 19 Prozent, abhängig davon, um was für Waren oder Dienstleistungen es sich handelt. Während bei medizinischen Hilfsmitteln, Zeitungen, Büchern, Pflanzen und den meisten Lebensmitteln die 7 Prozent anfallen, werden für alle anderen Waren 19 Prozent erhoben.
Unternehmen müssen dabei nicht ausschließlich Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, sie bekommen diese auch zurück. Und zwar für umsatzsteuerpflichtige Einkäufe, die bei einem anderen Unternehmen getätigt worden sind. Das Finanzamt führt folglich eine Verrechnung durch, sodass sich am Ende eine Erstattung oder eine Nachzahlung ergibt.
Im alltäglichen Sprachgebrauch hat sich für die Umsatzsteuer der Begriff Mehrwertsteuer etabliert. Das hängt damit zusammen, dass seit der letzten Steuerreform bei der Umsatzsteuer nur noch die Wertschöpfung besteuert wird. Im Effekt gleicht sich die Umsatzsteuer für Unternehmen damit der Mehrwertsteuer an.
In welchen Fällen ist eine Umsatzsteuerbefreiung möglich?
Grundsätzlich ist jedes Unternehmen verpflichtet, eine Umsatzsteuer zu zahlen, doch gibt es auch hier besondere Ausnahmen.
Eine dieser Ausnahmen ist die Kleinunternehmerregelung. Hier werden meist nur geringe Einnahmen verzeichnet, konkret können Freiberufler und Unternehmen von dieser Regelung profitieren, wenn ihr Jahresumsatz im vergangenen Jahr unter 22.000€ fiel und im laufenden Geschäftsjahr eine Grenze von 50.000€ nicht überschreitet.
Ebenso sind Einrichtungen, deren Zweck das Schaffen von Bildung und Kultur für die Allgemeinheit ist, von der Umsatzsteuer befreit. Allgemein- oder Berufsbildende Einrichtungen, freiberufliche Lehrer, Dozenten oder auch Künstler sind somit in der Regel ebenfalls von der Umsatzsteuer befreit.
Auch sind oft Umsätze, die internationale Transaktionen betreffen, umsatzsteuerbefreit. Die Vermittlung eines Auslandsflugs wäre für ein Reisebüro beispielsweise von der Umsatzsteuer befreit, hingegen eine inländische Busreise nicht.
Versicherungsmakler, Musiker, Ärzte – Steuerbefreiung bestimmter Umsätze
Im Umsatzsteuergesetz, kurz UStG, werden Themen im Zusammenhang mit Export- und Importgeschäften genannt, die zwar umsatzsteuerbefreit sind, aber dennoch die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug bieten. Das lässt sich nachlesen in § 4 Nr. 1-7 sowie § 25, Abs. 2, Reiseleistungen und § 26, Abs. 5, Sonderfälle.
Nachfolgend eine kleine Übersicht der betreffenden Geschäftszweige:
- Heilbehandlungen medizinischer Art
- Grundstücksverpachtungen und Grundstücksvermietungen
- Verschiedene Umsätze im Finanzbereich
Einnahmen aus öffentlichen Kulturbetrieben - und viele mehr
Jeder Sachverhalt wird vom Finanzamt separat geprüft, bevor eine Umsatzsteuerbefreiung erteilt wird. Der gesetzliche Normalfall ist die Umsatzsteuerpflicht, weshalb entsprechende Nachweise beim Finanzamt eingereicht werden müssen.
Beispiele für Umsatzsteuerbefreiungen nach § 4 UStG
Schauen wir uns zunächst einmal einen Immobilienmakler an. Dieser ist von der Umsatzsteuer nicht befreit, ist er hingegen bei einer Bausparkasse tätig, so wäre dies durchaus umsatzsteuerbefreit. Besichtigungstermine, das Erstellen von Immobilienprospekten oder auch das Durchführen einer Schulungsveranstaltung bei der Bausparkasse sind dann frei von der Umsatzsteuer und der Kunde muss für diese also keinen Aufpreis zahlen.
Ein weiteres Beispiel ist ein Orchester, welches durch seine Auftritte Umsätze generiert. Das bedeutet, dass nach § 4 Nr. 20a keine Umsatzsteuer zu zahlen ist, aber auch die Vorsteuer nicht abgezogen werden kann, wenn Instrumente, Kleidung oder ähnliches angeschafft werden. Um die Befreiung zu erwirken, ist lediglich ein Nachweis über die kulturelle Tätigkeit der Zuständigen erforderlich.
Bei privatem Musikunterricht verhält es sich ebenso. Dieser Bereich ist umsatzsteuerbefreit.
Kommen wir nun zu einem Lehrer, der an einer privaten Schule als Honorarkraft unterrichtet. In dem Fall ist es wichtig, dass es sich um ein Bildungsangebot handelt, welches nicht in Anstellung im öffentlich-rechtlichen Rahmen stattfindet. Das Ganze wird durch die jeweilige Landesbehörde der Bildungseinrichtung schriftlich bestätigt, sodass der Lehrer laut UStG § 4 Nr. 21 von der Umsatzsteuer befreit ist.
Anders sieht es hingegen aus, wenn er seine Tätigkeit an einer öffentlichen Schule, einer Hochschule oder einer Ersatzschule ausübt. Hier befindet sich die Lehrkraft in einem befristeten oder dauerhaften Anstellungsverhältnis und ist nicht von der Umsatzsteuer befreit.
Die Kleinunternehmerregelung
Die Regelung für ein Kleingewerbe ist vom Finanzamt klar definiert. Nach UStG § 19 darf der Umsatz im vergangenen Jahr bei maximal 22.000 Euro gelegen haben und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich maximal 50.000 Euro betragen. Die Umsatzsteuerbefreiung hat den Zweck, Verwaltungsaufwand für vernachlässigbare Summen zu mindern und dem Kleinunternehmer einen Start in sein neues Gewerbe zu ermöglichen, der nicht von erheblichen finanziellen und bürokratischen Hürden geprägt ist.
Wichtig ist bei der Kleinunternehmerregelung, dass Du für sämtliche Arbeiten eine Rechnung hast, die Du in der Buchhaltung dokumentierst. Hier sollte stets der Zusatz verschriftlicht werden, dass es sich um eine Kleinunternehmung handelt und somit eine Umsatzsteuerbefreiung vorliegt. Alternativ besteht natürlich die Möglichkeit, auf die Umsatzsteuerbefreiung freiwillig zu verzichten, was sicherlich in manchen Berufszweigen sehr sinnvoll sein kann. Diese Angabe muss direkt beim Finanzamt getätigt und schriftlich bestätigt werden. Das bedeutet aber auch, dass in dem Fall eine Bindung an die Regelbesteuerung für fünf Jahre besteht.
Wann ist eine Umsatzsteuerbefreiung sinnvoll?
Eine Umsatzsteuerbefreiung ist nur dann sinnvoll, wenn es sich überwiegend um Privatkunden handelt. Außerdem ist eine Kleinunternehmung nur in Berufen sinnvoll, wo kaum Investitionen oder nur geringe Anschaffungskosten für Betriebsmittel und andere Dinge anfallen. Ist dies bei dir der Fall, kannst du einfach als Kleinunternehmer eine Rechnung stellen – ohne Umsatzsteuer.
Der wesentliche Vorteil der Umsatzsteuerbefreiung besteht jedoch darin, dass Du geringere Preise ansetzen kannst und so gegenüber der Konkurrenz einen Marktvorteil hast. Gerade bei Privatkunden ist das sehr attraktiv und trägt dazu bei, dass die Kunden eher geneigt sind, Dir einen Auftrag zu erteilen, als einem Konkurrenten. Im Geschäftskundenbereich ist dieser Vorteil allerdings nicht vorhanden, da diese selbst die Vorsteuer zum Abzug bringen können.
Vor- und Nachteile
Zusammengefasst lässt sich sagen, dass eine Kleinunternehmerregelung besonders vorteilhaft ist, wenn es sich überwiegend um private Kunden handelt. In der Gründungsphase lohnt es sich in jedem Fall, die Regelung für ein Kleingewerbe in Anspruch zu nehmen, um sich erstmal in den neuen Berufsweg einzufinden. Der bürokratische Aufwand ist damit vergleichsweise gering und auch Deine Preise sind konkurrenzfähig.
Wer bereits nach einem Jahr absehen kann, dass sich der Umsatz stark erhöht, hat die Möglichkeit, beim Finanzamt eine Regelbesteuerung zu beantragen. Das bedeutet, dass im nächsten Jahr eine monatliche oder vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldung erforderlich ist und sämtliche betriebsbedingten Anschaffungen umsatzsteuerrechtlich abgesetzt werden können.
Der wesentliche Nachteil liegt sicherlich darin begründet, dass bei einer Umsatzsteuerbefreiung ein Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht werden kann. Gerade bei größeren Anschaffungen erweist sich das als sehr nachteilig, sodass Du bereits im Vorfeld überlegen solltest, ob es nicht doch sinnvoll ist, von vornherein die Regelbesteuerung zu wählen.
So beantragst Du die Befreiung
Im Gegensatz zur Gründung einer GmbH, KG oder AG sind zum Gründen eines Kleingewerbes oder zum Start in die Tätigkeit als Freiberufler keine besonderen Anträge erforderlich. Der erste Weg führt zur Stadt oder ins Bürgerbüro der Gemeinde, um dort einen Gewerbeschein zu beantragen. Diesen Gewerbeschein musst Du dem zuständigen Finanzamt übermitteln, worauf das Finanzamt Dir eine Steuernummer gibt. Diese Steuernummer musst Du auf all Deinen Rechnungen vermerken, die Du an die Kunden .
Was Kleinunternehmer beachten müssen
Die vom Finanzamt erhaltene Steuernummer gibst Du entsprechend auf allen Rechnungen, die Du stellst mit an. Im ersten Jahr erfasst Du steuerlich Deine Ein- und Ausgaben und führst somit eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung durch. Solange Du unter der Grenze von 22.000 Euro bist, kannst Du weiterhin von der Kleinunternehmerregelung profitieren.
Solltest Du jetzt schon feststellen, dass Deine Einnahmen im kommenden Jahr 50.000 Euro übersteigen werden, empfiehlt es, dies schriftlich oder mündlich dem Finanzamt mitzuteilen. In dem Fall wirst Du für das kommende Jahr auf Regelbesteuerung umgestellt und musst monatlich oder vierteljährlich, abhängig von der Höhe des Umsatzes, eine Vorsteueranmeldung abgeben.
Zeichnet es sich im Laufe der Jahre ab, dass sich der Umsatz verringert, besteht die Möglichkeit wieder eine Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen. Wechselst Du also von einer Regelbesteuerung auf die Kleinunternehmerregelung zurück, so musst Du dies dem zuständigen Finanzamt unter Angabe deiner Steuernummer mitteilen. Bei künstlerischen Leistungen und Betätigungen ist bereits eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde ausreichend, um eine Umsatzsteuerbefreiung anzuzeigen.
Das gilt auch beispielsweise für Lehrer, die an genehmigen Ersatzschulen oder öffentlichen Schulen ihr Wissen vermitteln. In dem Fall benötigen sie sogar keine Bescheinigung. Anders sieht es hingegen bei Lehrern aus, die an privaten Einrichtungen arbeiten, die von der Umsatzsteuer befreit sind. In dem Fall ist die Schule in der Pflicht, darüber eine Bestätigung auszustellen, die Auskunft über die Umsatzbefreiung der Schule gibt.
Unser Fazit
Zum Thema Umsatzsteuerbefreiung solltest Du wissen, dass sowohl das UStG § 4 Nr. 8-18 sowie UStG § 19 eine Befreiung der Umsatzsteuer regeln, ohne dass eine Möglichkeit des Vorsteuerabzugs gegeben ist. Eine Steuerbefreiung musst Du grundsätzlich nicht beantragen, da behördliche Bescheinigungen beispielsweise nur bei Bildungseinrichtungen oder Künstlern notwendig sind. Sollten Deine Kunden also ausschließlich aus dem privaten Bereich kommen, ist in jedem Fall die Kleinunternehmerregelung mit Umsatzsteuerbefreiung sehr sinnvoll. Du kannst Deinen Kunden ganz andere Preise weitergeben, die sonst nicht möglich wären.